Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen

(Elektro-)roller Vermietung in Wien

Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen

  1. Gegenstand
    1.1. Die folgenden Bedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen Mietkunden und der TSS GmbH als Betreiber von „SCO2T“ (nachfolgend als „SCO2T“ bezeichnet).
    1.2. SCO2T stellt den Mietkunden motorbetriebene Zweirad Fahrzeuge verschiedener Marken und Klassen zur Miete zur Verfügung. Die Nutzung erfolgt auf Grundlage der nachfolgenden Bedingungen.
  2. Fahrberechtigung
    Zu Übernahme und Betrieb von SCO2T Fahrzeugen sind ausschließlich natürliche Personen berechtigt, die
    2.1. ein Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben;
    2.2. die seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, die von der Republik Österreich bzw. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Lichtenstein, Norwegen oder Island erteilt worden ist. Mietkunden mit einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Land benötigen zusätzlich einen internationalen Führerschein;
    2.3. den Führerschein stets bei sich tragen und alle damit verbundenen Auflagen erfüllen. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis erlischt die Fahrberechtigung für das SCO2T-Fahrzeug für die Dauer des Verlustes/Entzuges unmittelbar. Dasselbe gilt für die Dauer eines Fahrverbotes;
    2.4. SCO2T im Rahmen der Anmietung als Fahrer durch Vorlage des Führerscheins bekannt gegeben wurden.
  3. Juristische Personen
    3.1. Wenn der Mietkunde eine juristische Person ist, so hat diese bei der Anmietung gegenüber SCO2T zumindest einen berechtigten Fahrer bekannt zu geben. Dieser hat sich durch Vorlage des Führerscheins entsprechend den unter 2. definierten Anforderungen gegenüber SCO2T zu identifizieren.
    3.2. Sollte der Mietkunde als juristische Person die Nutzung des Mietfahrzeugs weiteren Personen ermöglichen, so hat er
    3.2.1. Fahrer und Zeitraum der Zuordnung schriftlich zu dokumentieren,
    3.2.2. sicherzustellen dass jeder Fahrer die unter 2. genannten Bedingungen zu jeder Zeit erfüllt,
    3.2.3. die Fahrtberechtigung / Führerschein sowie die Dokumentation nach 3.2.1. vorzuhalten und SCO2T jederzeit unverzüglich auf Anfrage vorzuweisen
    3.3. Der Mietkunde haftet in jedem Fall für Verletzungen der Mietbedingungen durch von ihm zugeteilte Fahrer.
  4. Mietvertrag und Mietzeit
    4.1. Der Mietvertrag gilt als abgeschlossen, sobald der Mietkunde das SCO2T-Fahrzeug abgeholt hat. Die Mietzeit beginnt mit Abschluss des Vertrages und endet, wenn Mietkunden das SCO2T-Fahrzeug ordnungsgemäß zurückgebracht hat.
    4.2. Die vermieteten SCO2T-Scooter werden den Mietkunden bzw. berechtigten Fahrer persönlich übergeben. Die Adresse der Übergabe (entweder in 1200 oder 1210 Wien) wird den Mieterkunden mit der Mietbestätigung mitgeteilt. Die SCO2T-Scooter werden gereinigt und voll getankt / geladen übergeben und sind von den Mieterkunden im selben Zustand zurückzugeben. Kommt ein Mieterkunde dieser Verpflichtung nicht nach, hat er/sie die Reinigungskosten (lt. Preisliste) zu tragen. Sobald der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten wird, wird dem Mieterkunden ein voller Kalendertag (lt. Preisliste) verrechnet.
  5. Fahrtantritt und Fahrt
    5.1. Der Mietkunde verpflichtet sich, das SCO2T-Fahrzeug bei Übergabe und generell vor Fahrtantritt auf erkennbare Mängel, Schäden und grobe Verunreinigungen zu überprüfen. Bei Schaden kann der Mietkunde sich direkt via Telefon oder Mail an SCO2T wenden.
    5.2. Das SCO2T-Service-Team ist befugt, bei Problemen, Störungen des Nutzungsablaufes oder einem Unfall den Mietkunden auf der in den persönlichen Daten hinterlegten Mobilfunknummer anzurufen und die Ursache des gestörten Nutzungsablaufes zu ermitteln. Außerdem ist das SCO2T-Service-Team berechtigt, eine weitere Nutzung des SCO2T-Fahrzeugs zu untersagen, falls Grund zu der Vermutung besteht, dass ein vertragswidriges Verhalten vorliegt.
  6. Pflichten bei Unfällen, Schäden, Diebstahl, Zerstörung
    6.1. Unfälle, Schäden, Diebstahl, Zerstörung und sonstiger Untergang des Fahrzeuges sind SCO2T unverzüglich telefonisch anzuzeigen. Der Mietkunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen, zumutbaren Maßnahmen getroffen werden. Zu diesem Zweck hat Der Mietkunde jeden Schaden der Polizei zu melden. Auch bei reinen Sachschäden ist die nächste Polizeidienststelle um Aufnahme der Unfallmeldung im Sinne des § 4 Abs 5a StVO zu ersuchen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat Der Mietkunde dies gegenüber SCO2T in geeigneter Form (z.B. schriftliche Bestätigung der Polizei oder Angabe, einschließlich Tag und Uhrzeit, welche Polizeidienststelle telefonisch verständigt wurde, die Schadensaufnahme aber abgelehnt hat) nachzuweisen. Ist durch den Unfall kein Dritter geschädigt worden oder konnte – bei reinen Sachschäden – ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten im Sinne des § 4 Abs 5 StVO erfolgen, kann die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ausnahmsweise unterbleiben, wenn am Fahrzeug lediglich ein geringfügiger Lackschaden (Kratzer u.Ä.) entstanden ist. Der Mietkunde ist in einem solchen Fall aber jedenfalls verpflichtet, diesen Schaden unter Vorlage eines Unfallberichts gemäß Artikel 6.5. unverzüglich SCO2T zu melden. Wurde das Fahrzeug durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschäden, Unfall mit Fahrerflucht) hat Der Mietkunde aber jedenfalls – also auch bei geringfügigen Schäden – unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und eine Aufnahme des Schadens zu verlangen.
    6.2. Der Mietkunde darf sich, vorbehaltlich Artikel 6.1., erst vom Unfallort entfernen, wenn
    6.2.1. die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist und
    6.2.2. das Fahrzeug (falls erforderlich) an ein Abschleppunternehmen übergeben
    6.3. Diese Pflichten des Mietkunden entfallen, wenn er/sie sich aufgrund unfallbedingter Verletzungen eines/einer Unfallbeteiligten berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt.
    6.4. Falls das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder verkehrstüchtig sein sollte, hat Der Mietkunde bei selbst verschuldeten Unfällen für alle Kosten aufzukommen, die bei der Rückführung des Fahrzeugs entstehen. Der Mietvertrag wird im Falle eines Unfalls erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe im Sinne von Artikel 7. beendet und die Nutzungsentgelte werden entsprechend berechnet. Ist das Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr fahrbereit oder verkehrstüchtig, endet der Mietvertrag nach Absprache mit SCO2T mit Übergabe an das Abschleppunternehmen.
    6.5. Des Weiteren ist Der Mietkunde verpflichtet, SCO2T umgehend einen schriftlichen Unfallbericht weiterzuleiten und, vorbehaltlich des Artikels 6.1., das polizeiliche Aktenzeichen zu nennen. Sämtliche Weisungen des SCO2T-Service-Teams sind zu beachten. Dem Mietkunden ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes). Auf Verlangen von SCO2T hat Der Mietkunde das ihm/ihr von SCO2T überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben innerhalb von 5 Tagen an SCO2T zurückzusenden. Wird aufgrund schuldhaft verspäteter Rücksendung der Schaden von der Versicherung nicht reguliert, behält sich SCO2T vor, den Mietkunden mit allen unfallbedingten Kosten zu belasten.
    6.6. Die Wahl der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall allein SCO2T zu. Entschädigungsleistungen in Zusammenhang mit Schäden an Fahrzeugen von SCO2T stehen in jedem Fall SCO2T zu. Sofern Der Mietkunde derartige Leistungen von Seiten Dritter erhalten hat, muss er/sie diese unaufgefordert an SCO2T weiterleiten.
  7. Mietende
    7.1. Bei Mietende hat der Mietkunde das SCO2T-Fahrzeug ordnungsgemäß (d.h. auf dem Hauptständer, auf ebenem Untergrund) und der StVO entsprechend auf einem Parkplatz des öffentlichen Verkehrsraumes abzustellen. Jeder Verstoß gegen Verkehrsregeln oder gegebenenfalls von dem/der EigentümerIn der Fläche angeordnete Verbote gehen zu Lasten des Mietkunden. Das Abstellen von SCO2T-Fahrzeugen in Abschleppzonen (Ladezonen, Behindertenparkplätzen) ist grundsätzlich und unabhängig von eventuellen Zeitlimits untersagt. Sollte ein Umparken durch SCO2T erforderlich sein oder ein Abschleppdienst durch einen Dritten beauftragt werden, so hat der Mietkunde für diese Leistung aufzukommen;
    7.1.2. die Fahrt nicht auf Privat- oder Firmengelände (ausgenommen Dauermieter) und Grünflächen (Parks) zu beenden. Das Verbot gilt ebenfalls sowohl für Kundenparkplätze von Einkaufszentren und Geschäftslokalen (z.B. Supermärkten, Baumärkten und dergleichen), die als solche ausgewiesen sind, als auch für Anrainerparkplätze.
    7.1.3. Am Ende der Mietzeit sich zu vergewissern, dass der Helm in das Sitzfach bzw., so vorhanden, ein zweiter Helm zurückgegeben wird, Verbandspack und Fahrzeugpapiere sich im Sitzfach befinden und die Sitzbank verschlossen ist.
    7.1.4. sicherzustellen, dass keine Abfälle oder grobe Verschmutzungen im und am SCO2T-Fahrzeug zurückbleiben.
    7.2. Wird der Mietvorgang nicht bei der SCO2T-Werkstatt in 1200 oder 1210 Wien beendet, so wird dem Mietkunden eine Rückführungsgebühr gemäß Preisliste in Rechnung gestellt.
    7.3. Im Falle eines Unfalls, durch den das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig ist, endet die Miete spätestens mit der Übergabe des Fahrzeuges an das Abschleppunternehmen oder einen SCO2T-Mitarbeiter.
    7.4 Wird ein gemietetes Fahrzeug nicht zum auf der Mietbestätigung / Rechnung angegebenen Zeitpunkt an SCO2T zurückgegeben (entweder in der SCO2T-Werkstatt in 1200 oder 1210 Wien, oder, bei einer kostenpflichtigen Abholung, an einem mit SCO2T vereinbarten Ort in Wien), so verlängert sich die Miete automatisch. Dabei kommt der auf der Preisliste angeführte Mietkostensatz bei Mietzeitüberschreitung zur Anwendung.
  8. Pflichten des Mietkunden
    8.1. Ergänzend zu Pflichten des Mietkunden, die sich aus anderen Artikeln dieser Bedingungen ergeben, ist der Mietkunde verpflichtet:
    8.1.1. das genutzte SCO2T-Fahrzeug schonend zu behandeln sowie die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit zu beachten;
    8.1.2. alle gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des SCO2T-Fahrzeugs, insbesondere die des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung, zu erfüllen;
    8.1.3. im Falle des Aufleuchtens einer Warnleuchte außer der Tankanzeige im Armaturenbrett unverzüglich anzuhalten und das Service-Team zu kontaktieren, um abzusprechen, ob die Fahrt fortgesetzt werden kann;
    8.1.4. das SCO2T-Fahrzeug auch während des Gebrauchs, z.B. während eines Parkvorgangs, grundsätzlich gegen Diebstahl zu sichern (Sitzfach ist zu verschließen und Lenkradsperre ist zu aktivieren);
    8.1.5. die bei SCO2T hinterlegten persönlichen Daten sind auf aktuellem Stand zu halten; dies gilt insbesondere für Adresse, Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse. Änderungen sind SCO2T via Mail bekannt zu geben an office@SCO2T.com.
    8.1.6. auf Verlangen von SCO2T jederzeit den genauen Standort des SCO2T-Fahrzeuges mitzuteilen und eine Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen.
    8.2. Dem Mietkunden ist es untersagt:
    8.2.1. das SCO2T-Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Drogen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten, zu führen; es gilt ein zwingendes absolutes Alkoholverbot (0,0 ‰);
    8.2.2. das SCO2T-Fahrzeug für Motorsportveranstaltungen, Geländefahrten oder Rennen aller Art zu verwenden sowie
    8.2.3. das SCO2T-Fahrzeug für Fahrschulungen, Fahrzeugtests, zur gewerblichen Mitnahme von Personen, zum gewerblichen Warentransport oder zur Weitervermietung zu verwenden;
    8.2.4. das SCO2T-Fahrzeug für die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonstiger gefährlicher Stoffe zu verwenden;
    8.2.5. mit dem SCO2T-Fahrzeug Gegenstände zu transportieren, die aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Form die Fahrsicherheit beeinträchtigen;
    8.2.6. das SCO2T-Fahrzeug für Straftaten zu verwenden;
    8.2.7. Kinder unter 12 Jahren oder kleiner als 150 cm zu befördern, wenn diese weder groß genug sind, um die Fußrasten zu erreichen noch kräftig genug, um sich am Fahrer festzuhalten;
    8.2.8. eigenmächtig und unbefugt Reparaturen oder sonstige Umbauten am SCO2T-Fahrzeug auszuführen oder ausführen zu lassen;
    8.2.9. mit dem SCO2T-Fahrzeug Fahrten in das Ausland zu unternehmen;
    8.2.10. ein SCO2T-Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, ohne einen entsprechenden Mietvertrag abzuschließen und/oder den Betrieb fortzusetzen, nachdem die Miete beendet ist. Im Falle des Fahrens ohne abgeschlossenen und/oder noch gültigen Mietvertrag ist der Mietkunde verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Schadensselbstbehalts zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie die strafrechtliche Verfolgung behält sich SCO2T vor.
    8.3. Der Mietkunde ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die mit SCO2T-Fahrzeugen begangen werden, voll haftbar. Er kommt für alle daraus entstehende Gebühren und Kosten auf und stellt SCO2T vollständig von etwaigen Forderungen Dritter frei. Für die Bearbeitung von Verkehrsverstößen (Verwarnungen, Bußgelder, Gebühren etc.) hat der Mietkunde für jeden Vorgang eine Bearbeitungsgebühr an SCO2T zu bezahlen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste.
  9. Versicherungen
    9.1. Für alle SCO2T-Fahrzeuge besteht eine Haftpflichtversicherung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen. Von der Haftungsbegrenzung sind solche Schäden nicht erfasst, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeugs etwa durch das Ignorieren von Warnleuchten oder durch unsachgemäßen Transport von Ladegut entstanden sind.
    9.2. Soweit SCO2T Zahlungen von Versicherungen oder Dritten im Hinblick auf einen Schadensfall erhält, werden diese Zahlungen auf die Schadenersatzverpflichtungen des Mietkunden angerechnet.
    9.3. Für Schäden, die der Mietkunde oder berechtige Fahrer vorsätzlich herbeiführen, bestehen kein Versicherungsschutz und keine Begrenzung der Haftung des Mietkunden auf den Selbstbehalt. Im Falle einer Haftung des Mietkunden ohne Versicherungsschutz der Fahrzeugversicherung wird SCO2T von den die Haftung betreffenden Forderungen Dritter durch den Mietkunden freigestellt. Im Falle, dass SCO2T ein Mitverschulden trifft, gilt dies nur für jenen Anteil, der auf den Mietkunden entfällt.
    9.4. Im Rahmen der zubuchbaren Haftungsbegrenzung haftet der Mietkunde für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes. Der anzuwendende Selbstbehalt ist der Preisliste zu entnehmen. Wurde ein Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, haftet der Mietkunde über den Selbstbehalt hinaus vollumfänglich für den gesamten von ihm verursachten Schaden.
    9.5. Soweit SCO2T im Falle eines schuldhaften Verstoßes des Mietkunden gegen die ihm bekannt gegebenen Vorgaben zur Fahrzeugnutzung gemäß Artikel 8 ein Schaden entsteht, haftet Der Mietkunde über den Selbstbehalt hinaus vollumfänglich für den gesamten, durch diesen Verstoß entstandenen Schaden. Für den entgangenen Gewinn haftet der Mietkunde jedoch nur bei grobem Verschulden.
    9.6. Ein Anspruch auf die vertragliche Haftungsbegrenzung besteht nicht, wenn eine von dem Mietkunden zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere bei Verstoß gegen seine/ihre Pflichten aus Artikel 8.1., vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer von dem Mietkunden zu erfüllenden Obliegenheit besteht ebenfalls kein Anspruch auf die vertragliche Haftungsbegrenzung. Abweichend davon verbleibt es bei dem vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadensfalls noch für die Feststellung oder den Umfang des Schadens von SCO2T ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
  10. Haftung von SCO2T
    10.1. Hat SCO2T aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet SCO2T beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Mietvertrag von SCO2T nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mietkunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine von dem Mietkunden für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet SCO2T nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Mietkunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
    10.2. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel am SCO2T-Fahrzeug wird ausgeschlossen.
    10.3. Unabhängig von einem Verschulden von SCO2T bleibt eine etwaige Haftung von SCO2T bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
    10.4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen VertreterInnen, ErfüllungsgehilfInnen und Betriebsangehörigen von SCO2T für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen VertreterInnen und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für SCO2T geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
    10.5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
    10.6. SCO2T übernimmt im Falle leicht fahrlässiger Verursachung keine Haftung für in den SCO2T-Fahrzeugen zurückgelassene Gegenstände (Fundsachen).
    10.7. Die Benutzung von an den SCO2T-Fahrzeugen ggf. angebrachten Mobiltelefon-Halterungen und USB-Ladebuchsen erfolgt auf eigene Verantwortung – SCO2T übernimmt in diesem Zusammenhang keine Haftung.
  11. Zahlungen
    11.1. Der Mietkunde verpflichtet sich zur Zahlung der Preise für die Wochen-, Monats- oder Quartals- Miete des gewählten SCO2T-Fahrzeuges. Die Preise sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Dabei handelt es sich um Bruttopreise. Die Zahlung ist am Beginn der Miete (bei Abholung) fällig.
    11.2. SCO2T behält sich in diesem Zusammenhang vor, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten (Inkassounternehmen).
  12. Beendigung des Vertrages, Forderungen
    12.1. Der Mietvertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
    12.2. Jede Vertragspartei kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
    SCO2T kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Mietkunde
    12.2.1. mit fälligen Zahlungen in Verzug ist;
    12.2.3. bei Abschluss des Mietvertrags oder im Laufe des Vertragsverhältnisses unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb SCO2T die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist;
    12.2.4. trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Mietvertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.
    12.3. Wurde der Mietvertrag gemäß obigem Abschnitt gekündigt, so hat SCO2T folgende Rechte:
    12.3.1. Anspruch auf sofortige Herausgabe des SCO2T-Fahrzeugs sofort nach Vertragsende. Gibt der Mietkunde das SCO2T-Fahrzeug nicht unverzüglich zurück, so ist SCO2T berechtigt, das SCO2T-Fahrzeug auf Kosten des Mietkunden in Besitz zu nehmen;
    12.3.2. Anspruch auf Zahlung der Mietrate bis zur Rückgabe des SCO2T-Fahrzeugs;
    12.3.3. Anspruch auf Schadenersatz; als Schadenersatz wird SCO2T dem Mietkunden den konkreten Schaden wegen Nichterfüllung in Rechnung stellen.
    12.4. Forderungen von SCO2T kann der Mietkunde nur mit Forderungen aufrechnen, die im rechtlichen Zusammenhang mit Verbindlichkeiten des Mietkunden stehen, die gerichtlich festgestellt oder die von SCO2T anerkannt worden sind. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit von SCO2T ist der Mietkunde auch zur Aufrechnung mit anderen Forderungen berechtigt.
  13. Datenschutzrechtlicher Hinweis
    13.1. SCO2T erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten der Mietkunden einschließlich der kundenbezogenen Nutzungs- und Fahrzeugdaten, soweit dies zum Zweck der Durchführung des Mietvertrags erforderlich ist. Die Nutzung dieser Daten wird durch eine gesonderte Datenschutzvereinbarung geregelt. Diese kann auf der SCO2T-Webseite eingesehen werden.
    13.2. Die SCO2T mitgeteilten Identifikationsdaten werden unter Zugrundelegung des berechtigten Interesses der SCO2T an der Bonität der Mietkunden im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zum Zwecke der Bonitätsprüfung zur Abfrage in der von der CRIF GmbH, Diefenbachgasse 35, 1150 Wien im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigungen nach den §§ 151 – 153 Gewerbeordnung 1944 betriebenen Adress- und Bonitätsdatenbank gebracht. Davon werden die Mietkunden hiermit gemäß Art. 12 ff EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) informiert.
  14. Allgemeine Bestimmungen
    14.1. Die Geschäftsverbindung unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG wird als Gerichtsstand Wien vereinbart. Gegenüber VerbraucherInnen wird der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers als Gerichtsstand vereinbart. Ist der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung nicht in Österreich, so ist Gerichtsstand Wien.
    14.2. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen oder Kündigungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. E-Mail genügt der Schriftform.
    14.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der VertragspartnerInnen zu schließen.

Stand Januar 2024